Abgrenzung von anderen Eigentumsformen
Miteigentum
Vom Miteigentum unterscheidet sich das Stockwerkeigentum durch die Verbindung mit einem Sonderrecht. Blosses Miteigentum verleiht dem Miteigentümer anteilmässiges Eigentum an einer Sache (bewegliche oder unbewegliche Sache). Anders als Gesamteigentümer können Miteigentümer alleine über ihren Anteil an der Sache verfügen (veräussern, vermieten, belasten). Das Miteigentum ist die Grundlage für Stockwerkeigentum; die gesetzlichen Bestimmungen über das Miteigentum (Art. 646ff. ZGB) sind für Stockwerkeigentum analog anwendbar.
Gesamteigentum
Gesamteigentum verleiht dem Berechtigten Eigentum an der ganzen Sache. Die Ausübung der Eigentumsrechte kann jedoch nur in Einstimmigkeit aller Gesamteigentümer erfolgen.







