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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Bastelraum / Hobbyraum

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Standard eines StWE-Einheitenangebots gehört heute der Bastelraum im Keller (auch: Hobbyraum). Trotz räumlicher Trennung des Hobbyraums sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig.

In rechtlicher Hinsicht sind folgende Einordnung und Einbindungen anzutreffen:

  • Bastelraum als eigene Stockwerkeinheit
    • gelegentlich bis selten anzutreffen
    • Separate Veräusserung und Verpfändung
  • Bastelraum als Nebenraum der Sonderrechts-Haupteinheit
    • üblich
    • Keine eigene Rechtsposition
  • Bastelraum als Eigentum der StWEG, an dem der jeweilige Eigentümer einer bestimmten StWE-Einheit gemäss Reglement das ausschliessliche und ohne seine Zustimmung nicht entziehbare, „ausschliessliche Benützungsrecht“ hält
    • selten anzutreffen
    • Nutzungsrecht geht infolge Reglements-Anmerkung mit der Hauptsache weiter an einen Erwerber

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