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Gegenstand des Sonderrechts

Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen (Art. 712b ZGB).

Erforderlich sind also

  • Abgeschlossenheit und
  • eigener Zugang.

Das Sonderrecht umfasst im Rauminneren diejenigen Teile, die mit den im Miteigentum stehenden Gebäudeteilen fest verbunden sind, also z.B. Bodenbeläge, Wandverputz, nichttragende Trennwände, Sanitäreinrichtungen, Cheminée etc. Auch die Innenbereiche von Balkonen oder Wintergärten können in diesem Sinne sonderrechtsfähig sein.

Ist strittig, ob ein Teil im Sonderrecht steht, so beurteilt sich dies zunächst durch den Begründungsakt über das Stockwerkeigentum; lässt sich daraus nichts entnehmen, stellt das Gesetz eine (widerlegbare) Vermutung zu Gunsten des Sonderrechts auf.

Beispiele:

Innere Zwischenwände (soweit sie keine statische Funktion haben), Fussböden, Verputze/Tapeten, Türen (mit Ausnahme der Aussenseite der Eingangstüre), Einbaumobiliar (Küchen- und Sanitäreinrichtungen) von im Sonderrecht stehenden Räumlichkeiten.

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