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Die Stockwerkeigentümerschaft

Begriff und Bedeutung

Die Stockwerkeigentümer bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft. Die Stockwerkeigentümer sind gemeinsam und unmittelbar Eigentümer des ganzen zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist aber keine juristische Person (wie z.B. ein Verein). Dennoch ist die Gemeinschaft von Gesetzes wegen beschränkt vermögens- und handlungsfähig, d.h. sie kann in eigenem Namen Rechte erwerben, besitzen und geltend machen.

  1. Beschränkte Handlungsfähigkeit
  2. Organisation
  3. Beschlussfassung
  4. Ausschluss aus der Stockwerkeigentümerschaft

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