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Verwalter

Aufgaben und Befugnisse

Die Versammlung der Stockwerkeigentümer bestellt in der Regel zur Erledigung der alltäglichen Geschäfte einen Verwalter. Der Verwalter ist sozusagen das ausführende Organ. Ihm obliegt der Vollzug der gesetzlich und vertraglich zugewiesenen Aufgaben. Zwischen Verwalter und der Stockwerkeigentümergemeinschaft wird zu diesem Zweck ein Vertrag (Verwaltungsvertrag) vereinbart, der die einzelnen Pflichten des Verwalters festhält (wie auch andere Bestimmungen, z.B. Honorar des Verwalters etc.).

Zu den Aufgaben des Verwalters gehören in der Praxis die Verwaltung des Hauses, Leitung der Stockwerkeigentümerversammlung, Inkasso der gemeinschaftlichen Beiträge, Verwaltung des Vermögens der Gemeinschaft usw.

Bestellung und Abberufung

Die Bestellung des Verwalters erfolgt in der Regel durch einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung mit einfachem Mehr und dem Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsvertrages.

Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Lehnt die Versammlung die Abberufung unter Missachtung von wichtigen Gründen ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer selbständig binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung des Verwalters verlangen.

Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung der Verwaltung liegt vor, wenn wegen ihres Verhaltens das Vertrauen der Stockwerkeigentümer in sie zerstört worden ist.

Beispiel:

Ein wichtiger Grund, der die Abberufung rechtfertigt, liegt vor, wenn die Verwaltung gegen ihre Pflicht verstösst, korrekte Abrechnungen zu erstellen.

Pflichtverletzungen, die für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine Absetzung darstellen, können bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verwaltung berücksichtigt werden.

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