Vom Sonderrecht zu unterscheiden ist das ausschliessliche Benützungsrecht (auch Sonderbenützungsrecht genannt).
Es handelt sich dabei um ein Recht, das dem jeweiligen Berechtigten die Befugnis zur alleinigen Benützung eines Teils der Liegenschaft, das mangels Voraussetzungen nicht als Sonderrecht ausgeschieden werden kann, erlaubt.
Dieses Benützungsrecht enthält jedoch keine allgemeine Verwaltungs- oder Ausgestaltungsbefugnis. Derartige Rechte werden durch Reglement oder Nutzungsordnung verliehen.
Beispiele:
Garagenplätze (im Freien oder in Tiefgaragen, sofern sie nicht durch Absperrungen das Erfordernis der Abgeschlossenheit und des eigenen Zugangs erfüllen); Gartensitzplätze von Parterre-Wohnungen
Literatur
Vetorecht
- PFÄFFLI ROLAND, Reglementarisches Sondernutzungsrecht bei Stockwerkeigentum, Anwaltsrevue 11/12 2016, S. 482
- WERMELINGER AMEDEO, SVIT-Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 2. Auflage 2014, N. 207 f. zu Art. 712g ZGB
- WERMELINGER AMEDEO, Zürcher Kommentar, 2010, N. 170 f. zu Art. 712g ZGB
Einstimmigkeit Zweckänderung
- WERMELINGER AMEDEO, SVIT-Kommentar, N. 150a f. zu Art. 712a ZGB, mit Hinweisen
Einstimmigkeit bei Änderung der Wertquote
- WERMELINGER AMEDEO, SVIT-Kommentar, N. 10-14, 30 ff., 49 f. [Sondernutzungsrechte] und 96 ff. zu Art. 712e ZGB
Judikatur
- BGer 5A_474/2017 vom 08.03.2018 (Vetorecht + Einstimmigkeit bei Zuweisung eines Gartensitzplatzes zu ausschliesslichem Nutzungsrecht (Sondernutzungsrecht)