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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Beschränkte Handlungsfähigkeit

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gewisse Rechte und Pflichten kann die Gemeinschaft in eigenem Namen wahrnehmen. Diese beschränkte Handlungsfähigkeit ist jedoch auf die Bereiche der gemeinschaftlichen Verwaltung begrenzt. Im konkreten Einzelfall kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten darüber kommen, ob ein Anspruch durch die Gemeinschaft oder durch die einzelnen Stockwerkeigentümer wahrzunehmen ist.

Beispiele:

Die Gemeinschaft kann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Mängelrechte geltend machen, Werkverträge abschliessen oder selbständig Ansprüche in Betreibung setzen, die der Gemeinschaft zustehen.

Weiterführende Literatur

  • WERMELINGER AMEDÉ, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2010, N 59, N 129 + N 141 zu ZGB 712l

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