Die einzelnen Stockwerkeigentümer haften grundsätzlich nicht solidarisch für die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eingegangenen Verpflichtungen, es sei denn die Solidarhaft sei ausdrücklich vereinbart worden.
Gleichwohl kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) unter ihrem Namen am Ort der gelegenen Sache eingeklagt und betrieben werden sowie selber klagen und betreiben.