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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Organisation

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Gesetz sieht zwingend eine Stockwerkeigentümerversammlung vor.

Die Versammlung hat von Gesetzes wegen folgende Befugnisse:

  • Entscheide über alle Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen
  • Bestellung des Verwalters sowie Aufsicht über dessen Tätigkeit
  • Wahl eines Ausschusses
  • Genehmigung des jährlichen Kostenvoranschlages, der Rechnung und der Verteilung der Kosten unter den Eigentümern
  • Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten
  • Beschlüsse über Versicherung des Objekts

Auf die Organisation der Versammlung findet Vereinsrecht Anwendung (Art. 60ff. ZGB). Dies ist insbesondere für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen von Bedeutung.

Für die Beschlussfassung sind jeweils gesetzliche Vorschriften über die notwendigen Quoren zu beachten.

Weiterführende Informationen

Stockwerkeigentümerversammlung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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