Die Wertquote jedes Anteils muss im Begründungsakt angegeben werden.
Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Jedoch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.
Eine Vereinbarung über die Änderung von Wertquoten bedarf der öffentlichen Beurkundung; die Änderung der Wertquoten ist im Grundbuch einzutragen.
Ein Tatbestand, der die Änderung von Wertquoten rechtfertigen würde, dürfte nur ausnahmsweise gegeben sein, z.B. bei Um-/Anbauten, welche eine Verschlechterung oder Verbesserung nur einzelner Stockwerkeigentumsteile bewirken würde.