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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Hausordnung

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Thema Hausordnung wird unter den folgenden Punkten abgehandelt:

Begriff

Die Hausordnung enthält Ausführungen zum täglichen Gebrauch des im StWE stehenden Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.

Grundlage / Zulässigkeit

  • Die Erstellung einer Hausordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen
  • Die Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus der Allgemeinen Berechtigung der StWEG sich eine eigene Benutzungs- und Verwaltungsordnung zu geben; die Hausordnung enthält – anders ausgedrückt – Detailbestimmungen des Reglements.

Erstellung / Beschlussfassung

Für den Erlass der Hausordnung ist die Stockwerkeigentümerversammlung zuständig. Die Stockwerkeigentümer können mit der Ausarbeitung eines Hausordnungs-Entwurfes einem Ausschuss oder dem Verwalter überlassen.

Sofern und soweit das Reglement der StWEG kein erhöhtes Quorum vorsieht, kann die Mehrheit der Stockwerkeigentümer beschliessen:

  • Verabschiedung (Genehmigung des Hausordnungs-Entwurfs)
  • Aenderungen
  • Ergänzungen
  • Aufhebung

Inhalt

Die Hausordnung bezieht sich auf die Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile, Einrichtungen und Anlagen wie:

Beschriftungen

  • Einheitliche Namensschilder bei den Türklingeln
  • Einheitliche Beschilderung der Briefkasten
  • zB durch Bestellung bei der Verwaltung oder Vorgabe eines bestimmten Gravur-Unternehmens
  • Verbot des Anbringens von Firmenschildern

Treppenhaus / Hausflure

  • Möbelaufstellungs-Verbot
  • Geräteablagerungs-Verbot
  • Pflanzenabstell-Verbot

Lift

  • Warentransport-Verbot
  • Pflicht zur Begleitung von Kleinkindern
  • Rauch-Verbot im Lift

Waschküche

  • Benützung
  • Reinigung
  • ev. Verweis auf separate Waschküchenordnung

Reinigung / Rasenmähen

  • Regelung der Reinigung gemeinschaftlicher Teile, inkl. Schneeräumung, sofern und soweit diese Arbeiten nicht an Dritte (Hauswart, Hauswartungsfirma, Facility Management-Unternehmen) ausgelagert sind
  • Turnus der Reinigungsarbeiten und des Rasenmähens

Rauchen

  • Rauchverbot in den Treppenhäusern, gemeinschaftlichen Räumen und Anlagen

Grillieren

  • Grillierungsbeschränkungen
    • örtlich (zB bestimmter Grillplatz oder nicht auf Balkonen)
    • zeitlich (zB während bestimmter Uhrzeiten)
    • gerätemässig (nur Gas- oder Elektrogrills)

Wäschetrocknen

  • Wäschetrocknen nur im Wäscheraum
  • kein Wäscheaufhängen auf Balkonen und im Freien
  • o.ä.

Haustierhaltung

  • Leinenpflicht für Hunde in den gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen
  • Versäuberungspflicht

Lärm

  • Umschreibung der von bis wann ausübbaren Tätigkeiten

Lichtverschmutzung

  • Verbot von Balkon-Zierbeleuchtungen
  • Gartenbeleuchtungsverbote von 22.00 bis 07.00 Uhr

Türschliessung

  • Pflicht zur Haustürschliessung
  • ev. zusätzliche Verriegelungen nachts

Ruhezeiten

  • Bestimmung der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen
    • Ruhezeit-Usanzen
      • von 12.00 bis 13.30 Uhr
      • von 22.00 bis 07.00 Uhr
  • örtlicher Regelungsbereich
    • ausserhalb der Stockwerkeinheiten

Die Hausordnung sollte auf das Nutzungs- und Verwaltungsreglement abgestimmt sein und zu diesem keinesfalls in Widerspruch stehen.

Schranken

Die Hausordnung sollte nur Ausführungsbestimmungen und keine einschneidenden Beschränkungen der Rechte der Stockwerkeigentümer enthalten.

Bindungswirkung für Rechtsnachfolger

Die Hausordnung wirkt als Bestandteil des Nutzungs- und Verwaltungsreglements auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger (Stockwerkeigentümer) und gegenüber nutzungsberechtigten Dritten (Mieter, Dienstbarkeitsberechtigte wie Nutzniesser, Wohnberechtigte usw.).

Keine Anmerkung im Grundbuch

Eine Anmerkung der Hausordnung im Grundbuch ist weder möglich noch zulässig.

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