Es versteht sich von selbst, dass jeder Stockwerkeigentümer für Unterhalt und Renovation der in seinem Sonderrecht stehenden Teile selbst aufzukommen hat.
Weil sich Sonderrechtsteile nicht immer scharf von gemeinschaftlichen Teilen trennen lassen, kann es dennoch zu Abgrenzungsproblemen kommen. So kann z.B. strittig sein, wer für die Sanierung eines Balkons oder einer Dachterrasse aufkommen muss.