Es kann zu Prozessen zwischen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und einzelnen Stockwerkeigentümern kommen (z.B. über die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung). In diesem Fall kann strittig werden, wer die Prozesskosten zu tragen hat. In Anwendung von Art. 712h Abs. 3 ZGB gilt diesfalls, dass die Kosten im Ausmass von Obsiegen und Unterliegen von den einzelnen Stockwerkeigentümer getragen werden müssen.
Beispiel:
Verliert die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen zwei ihrer Mitglieder, so haben die übrigen im Verhältnis ihrer Anteile die Prozesskosten an die beiden obsiegenden Mitglieder zu bezahlen. Auch wenn die obsiegenden Mitglieder natürlich Teil der Gemeinschaft sind, haben sie keinen Anteil an ihre eigene Prozessentschädigung zu leisten.