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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Stockwerkeigentümerbeitragspfandrecht

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gemeinschaft hat gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechtes an dessen Miteigentumsanteil für nicht bezahlte Beiträge an die Gemeinschaft. Das Pfandrecht ist auf Beiträge der letzten drei Jahre beschränkt. Ferner kommt der Gemeinschaft auch ein Retentionsrecht an Gegenständen zu, die sich in den Räumen des säumigen Eigentümers befinden. Es besteht keine Solidarhaftung, d.h. der einzelne Stockwerkeigentümer haftet nicht für nicht bezahlte Beiträge anderer Stockwerkeigentümer. Der Pfandausfall wird aber auf alle anderen Stockwerkeigentümer gemäss ihren Wertquoten bzw. Beitragsquoten verteilt.

Für Einzelheiten siehe

Weiterführende Informationen

  • BGE 106 II 183 ff.

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