Allgemeines
Erwirbt der Eigentümer das Stockwerkeigentum aus erster Hand, d.h. bei Errichtung der Gebäulichkeit, so stellt sich jeweils die Frage, ob es sich um einen Werkvertrag oder um einen Kaufvertrag handelt, der dem Erwerb zu Grunde liegt. Diese Unterscheidung kann auf die zur Verfügung stehenden Mängelrechte Einfluss haben. Der Käufer besitzt die gesetzlichen Ansprüche auf Wandelung oder Minderung und Schadenersatz, während der Besteller im Werkvertrag zudem den Anspruch auf Nachbesserung erhält.
In der Regel werden die Mängelrechte aber durch vertragliche Abmachungen geregelt. Vertragliche Abmachungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor und können von diesen abweichen. Häufig wird auf die Bestimmungen der SIA-Norm 118 verwiesen. Diese räumt dem Erwerber auch im Rahmen eines Kaufvertrages ein Nachbesserungsrecht ein.