Erwirbt ein Käufer die Stockwerkeinheit von einem General- bzw. Totalunternehmer, so bestehen die Mängelrechte (kraft des entsprechenden Vertrages) gegenüber dem Unternehmer und nicht gegenüber dem jeweiligen Handwerker, der die betreffende, mangelhafte Arbeit ausgeführt hat. Geht der Unternehmer Konkurs, so sind auch die gegen ihn gerichteten Ansprüche auf Mängelbehebung gefährdet. Sofern keine Abtretung der Mängelrechte erfolgt war, können diese Realforderungen im Konkurs eingegeben werden. Sie werden in Geldforderungen umgerechnet. Diesfalls muss aber damit gerechnet werden, dass die Forderung nur zu einem kleinen Teil befriedigt werden wird. Strittig ist allerdings, ob diese Forderungen bereits eingegeben werden können, wenn noch kein Mangel vorliegt.
Um derartige Risiken eingrenzen zu können, empfiehlt sich für den Erwerber, im Kaufvertrag einen Garantierückbehalt auszuhandeln (= Vereinbarung, wonach ein Rest des Kaufpreises erst nach unbenützt gebliebenem Ablauf der Garantiefrist bezahlt werden muss).