Die Rechtsstellung des Stockwerkeigentümers bezieht sich nicht nur auf sein Sonderrecht, sondern auch auf die Gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums, die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.
Wiederum ergeben sich die Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung, d.h. aus dem Begründungsakt, dem Reglement, der Hausordnung und den Beschlüssen.
Die einzelnen Rechte und Pflichten beschlagen:
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