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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Benutzung gemeinschaftliche Teile

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile gilt:

  • Vereinbarkeit mit den Rechten der übrigen Stockwerkeigentümer
  • Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme
  • Nutzung nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
  • Nutzung nur so, dass den anderen Stockwerkeigentümern die Nutzung nicht erschwert oder verunmöglicht wird
    • Zugängliche Durchgänge (Treppenhäuser, Zugangswege, Korridore u.ä.)
      • Keine Schuhkasten
      • Keine Überwinterung von Pflanzen
      • Keine Velos, Kinderwagen oder Kickboards
      • Keine Schirmständer
    • Kein Missbrauch von Besucherparkplätzen zum Dauerparken
    • Keine Installationen und kein Daueraufstellen von Geräten auf den allgemeinen Gartenflächen
    • uam
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