Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks beinhaltet von Seiten des Stockwerkeigentümers:
- Recht auf Einsetzung und Abberufung des Verwalters (vgl. ZGB 712q)
- Anspruch auf Aufstellung eines Nutzungs- und Verwaltungsreglementes
- Teilnahme- und Stimmrecht in der Stockwerkeigentümerversammlung
- Anspruch auf Werterhaltung, auf Gebrauchsfähigkeit und darauf, die Richter-Anordnung zu verlangen
- Recht auf Verwaltungsselbsthilfe zur Schadensabwehr oder -verminderung
- Recht auf Schutz vor unerlaubten Dispositionen über die gemeinschaftliche Liegenschaft ohne Zustimmung aller Stockwerkeigentümer
- Keine Belastung
- Keine Veräusserung
- Zweckänderung
- zB keine Umnutzung des Fahrradabstellraums in einen Gewerberaum