Der Stockwerkeigentümer kann sein Sonderrecht, d.h. die in seinem alleinigen Recht stehenden, in sich geschlossenen Räume, im Rahmen von Gesetz und Gemeinschaftsordnung
- Nutzungsrecht
- Verwaltungsrecht
- Bauliche Ausgestaltung seiner Räume
- Möbelierung und Ausstattung seiner Räume
Weiterführende Informationen
Der Sonderrechtseigentümer ist bei seiner Rechtsausübung stets mit folgenden Aspekten konfrontiert:
- Nutzungsrecht
- Verwaltungsrecht
- Bauliche Gestaltung
- Unterhaltspflicht