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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Unterhaltspflicht

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jeder Stockwerkeigentümer ist zum Unterhalt seiner Sonderrechtsräume in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verantwortlich, d.h. für

  • Reinigung
  • Unterhalt
  • Erneuerung

Der Stockwerkeigentümer ist gehalten, alle bei diesen Unterhaltsarbeiten festgestellten Mängel an der gemeinschaftlichen Statik und an Gebäudeteilen, die funktional seiner Stockwerkeinheit dienen, unverzüglich zu melden.

Eine solche Mängelmeldepflicht besteht selbstverständlich auch für die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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