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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Verwaltungsrecht

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich verwaltet jeder Stockwerkeigentümer sein Sonderrecht selbst:

  • Das Selbstverwaltungsrecht schliesst es nicht aus, dass der Stockwerkeigentümer sein Sondergrundstück ein Immobilienbewirtschafter zur Vermietung und Verwaltung übergeben kann
  • Im Rahmen seiner Eigenverwaltung hat der Stockwerkeigentümer für sein Sonderrechtsgrundstück zu begleichen:
    • Betriebskosten
    • Unterhaltskosten
    • Verwaltungskosten
    • Erneuerungsfonds-Einlagen
    • Uam
  • Auch das Sonderrechtsgrundstück sollte vom Stockwerkeigentümer angemessen versichert werden
    • Sonderrechtsdeckungen, durch den Stockwerkeigentümer zu veranlassen
      • Mobiliarversicherung
      • Hausratversicherung
      • Glasbruchversicherung
    • Versicherung der gemeinschaftlichen Liegenschaft, durch den Verwalter
      • Gebäudeversicherung
      • Elementarschadenversicherung
      • Erdbebenversicherung
      • Haftpflichtversicherung für gemeinschaftliche Anlagen (Werk- und Grundeigentümerhaftung)
  • Der Stockwerkeigentümer kann im Rahmen seines Verwaltungsrecht das Sonderrecht mit Rechten belasten:

Der StWE-Verwalter ist nur für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig.

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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