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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Revisor

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei grösseren StWEG empfiehlt sich, einen Revisoren (und ggf. einen Stellvertreter) zu wählen, der die Rechnungs- und Geschäftsführung des Verwalters einer eingehenderen Revision unterzieht:

Auswahl der Person des Revisors

  • Wenn kein Revisor aus den eigenen Reihen verfügbar ist, Wahl eines externen Revisors
  • Wahlvoraussetzungen
    • Fachliche Qualifikation
    • Unabhängigkeit vom Verwalter
    • Kapazität für die Mandatsausführung

Prüfungsauftrag (Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit)

  • Geschäftsführung (anders als bei der AG)
  • Rechnungsführung
    • Bilanz
    • Jahresrechnung
    • Budgets

Prüfungsgrundsätze

  • Richtigkeit
  • Vollständigkeit
  • Klarheit
  • Wahrheit

Prüfungsgenauigkeit

  • Kontrolle der Hauptkonten
  • Stichprobekontrollen mit einzelnen Abtiefungskontrollen
  • Jährlich wechselnde Abtiefungskontrollen

Prüfungsunterlagen

  • Buchhaltungsunterlage
  • Bank- und Buchungsbelege
  • Verträge
  • Versammlungsbelege
  • Steuerunterlagen
  • Weiterführende Korrespondenzen

Prüfungsgegenstand

  • Nebenrechnungen
  • Kontenplan-Klarheit
  • Einnahmen- und Ausgaben-Verbuchung
  • Notwendigkeit der getätigten Ausgaben
  • Beachtung der Finanzkompetenzen durch den Verwalter und / oder Vorliegen der erforderlichen Ausgaben-Beschlussfassungen durch die StWE-Versammlung (Versammlungsprotokolle bei den Akten?)
  • Vorliegen der zutreffenden Buchungsbelege
  • Weitergabe von Rabatten und Skonti an die StWEG
  • Zeitliche Abgrenzungen durch transitorische Buchungen (Transitorische Aktiven + transitorische Passiven)
  • Beachtung der Abschreibungsgrundsätze und ihrer Kontinuität
  • Vorhandensein der buchhalterisch ausgewiesenen Mittel
  • Reglements- und / oder beschluss-konforme Kostenverteilung auf die Stockwerkeigentümer

Revisionsbesprechung mit dem Verwalter

  • Nach erfolgter Revision und vor der StWE-Versammlung bespricht der Revisor das Ergebnis seiner Prüfung mit dem Verwalter
  • Besteht ein StWE-Ausschuss, sollten dessen Mitglieder zur Abschluss-Besprechung beigezogen werden

Antrag an die StWE-Versammlung

  • Persönliche Information des Revisors an der Stockwerkeigentümerversammlung (StWE-Versammlung) über seine Kontrollarbeit und allfällige Korrekturen oder schriftlicher Bericht an die StWE-Versammlung
  • Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung von Bilanz und Jahresrechnung

» Weiterführende Informationen zum Revisor im Stockwerkeigentum

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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