Schuldzinsen, z.B. Hypothekarzinsen, sind von den steuerbaren Einkünften abzugsfähig. Schuldzinsen sind generell in voller Höhe abzugsfähig, ungeachtet des Verwendungszwecks des Kapitals, für das sie geschuldet sind.
Nicht abzugsfähig sind Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten. Derartige Kosten können allenfalls im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig sein.
Erträge aus der Überlassung von Stockwerkeigentum unterliegen der Einkommenssteuer.