Die Überlassung von Stockwerkeigentumsanteilen zum Gebrauch (Miete) ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Steuerbar sind jedoch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (sofern die Umsatzlimite von CHF 75’000.—erreicht wird).
Leistungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft an die einzelnen Stockwerkeigentümer sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Weiterführende Links
- Bau
- Werkvertragsleistungen | immobilien-besteuerung.ch
- Eigenleistungen | immobilien-besteuerung.ch
- Vermietung
- Fremdnutzung | immobilien-besteuerung.ch
- Mietvertrag für Geschäftsräume | miet-vertrag.ch
- Verkauf
- Mehrwertsteuer (MWST) | immobilien-besteuerung.ch