Stockwerkeigentumsanteile unterliegen wie anderer Grundbesitz auch der Vermögenssteuer. Abzugsfähig sind dabei die Schulden (Hypothekarbelastung).
Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert besteuert, so auch Liegenschaften. Der Verkehrswert von Stockwerkeigentum wird aus einem Landwertanteil und einem Zeitbauwertanteil berechnet. Mit fortschreitendem Alter nimmt deshalb der Wert grundsätzlich ab (sofern keine wertsteigernden bzw. werterhaltenden Massnahmen ergriffen werden). Eine Anpassung des steuerlichen Verkehrswertes erfolgt jedoch nur periodisch.
Bei Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken bemisst sich der Verkehrswert nach dem Ertragswert.