Auch die relativ lose organisierte Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (StWEG) bedarf zur internen Willensbildung eines Organs der Stockwerkeigentümer. Es ist die „Stockwerkeigentümerversammlung“. Ihre Eigenheiten werden nachfolgend erläutert unter:
- Organähnliche Stellung
- Befugnisse
- Beschlussfassungsmodalitäten
- Versammlung der Stockwerkeigentümer
- Zirkulationsbeschluss
- Urabstimmungen
- Beschlussfähigkeit
- Beschlüsse
- Quoren
- Mehrheitsberechnung
- Beschlussanfechtung