Für die Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümerversammlung gilt folgendes:
- Anwendung der Vorschriften des Miteigentumsrechts
- [vgl. ZGB 712g Abs. 1]
- Vereinzelte Quorumsvorschriften des Stockwerkeigentumsrechts
- Vorkaufsrecht
- [ZGB 712c Abs. 1]
- Einspracherecht
- [ZGB 712c Abs. 2]
- Miteigentumsordnung substituierende Regeln, erlassen im Begründungsakt oder durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung
- [ZGB 712g Abs. 2]
- Verwaltung und Benutzung
- [ZGB 712g Abs. 3]
- Vorkaufsrecht
- Berechnung der Mehrheiten
- [vgl. ZGB 712m Abs. 2]
- Massgeblichkeit der Bestimmungen des Vereinsrechts