Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das einzige zwingend vorgesehene „Organ“ der StWEG.
Der Stockwerkeigentümerversammlung kommt vor allem Willensbildungsfunktion zu.
Gesetzliche Grundlagen:
- ZGB 712m bis ZGB 712t
- ZGB 647 ff.
- ZGB 712e Abs. 2
- ZGB 712g Abs. 2 und 3
- ZGB 712r Abs. 1