Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann – in Anlehnung ans Vereinsrecht – , sofern ihr Reglement diese Form der Willensbildung vorsieht, einen Entscheid auf dem Wege der Urabstimmung (und damit mittels Mehrheitsbeschluss) treffen. In der Lehre ist die Zulässigkeit einer Urabstimmung allerdings umstritten (pro: MEIER-HAYOZ ARTHUR / REY HEINZ, Berner Kommentar, N 121 ff. zu ZGB 712m; contra: WERMELINGER AMEDEO, Zürcher Kommentar, N 145 ff. zu ZGB 712m); das Bundesgericht hat in BGE 127 III 509 f. die strittige Frage nicht beantwortet
Weiterführende Informationen
- Baurekurs und Zulässigkeit der Urabstimmung für die Beschlussfassung
- Vgl. BEZ 2011 Nr. 45 (Baurekursgericht ZH vom 18.03.2011)
- Vgl. auch Stockwerkeigentümergemeinschaft: Zulässigkeit der Urabstimmung | bnlawyers.ch