Der Erwerber tritt grundsätzlich in die Rechtsstellung des Veräusserers ein. Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Stockwerkeigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechts an einem Miteigentumsanteil verbindlich. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für Vorschriften, die einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache haben.
Beispiel:
Im Reglement kann die Berechtigung zur Benutzung eines zum gemeinschaftlichen Teil gehörenden Raumes statuiert sein. Veräussert der daraus Berechtigte seinen Anteil, geht das im Reglement festgehaltene Benutzungsrecht auf den Erwerber über. Eine Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer ist hierfür nicht erforderlich.
Keine Wirkung erlangt hingegen eine reglementarische Bestimmung gegenüber Rechtsnachfolgern, welche diese verpflichten, einen bestimmten Raum in seinem Sonderrechtsbereich lediglich und ausschliesslich als privates Museum zu benutzen.