LAWINFO

Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

QR Code

Einspracherecht der Stockwerkeigentümer

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In Begründungsakt, Reglement oder durch nachträgliche Vereinbarung kann ein Einspracherecht der Stockwerkeigentümer bestehen gegen:

  • Veräusserung einer Stockwerkeinheit
  • Belastung einer Stockwerkeinheit mit einer Nutzniessung
  • Belastung einer Stockwerkeinheit mit einem Wohnrecht
  • Vermietung.

Ein solches Einspracherecht hätte von den übrigen Stockwerkeigentümern innert 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung auf Basis eines von ihnen gefassten Beschlusses zu erfolgen. Einer Einsprache dürfte aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Erfolg beschieden sein. Im Streitfall hat der Richter zu entscheiden.

Die Begründung, Änderung oder Aufhebung des Einspracherechts hat im Begründungsakt oder durch einstimmige und schriftliche Vereinbarung zu erfolgen und ist im Grundbuch vorzumerken (vgl. ZGB 712c Abs. 1 und 2).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.