Übertragungen von Stockwerkeigentumsanteilen bedürfen in der Regel wie alle Grundstücksübertragungen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
Zulässig ist jedoch auch die Abtretung von im Sondernutzungsrecht stehenden Flächen bzw. Räumen. So können im Sondernutzungsrecht stehende Parkplätze an andere Stockwerkeigentümer abgetreten werden, ohne dass hierfür die Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung nötig wäre. Die Abtretung erfordert nur einfache Schriftlichkeit.