Kein gesetzliches Vorkaufsrecht
Beim Stockwerkeigentum besteht von Gesetzes wegen kein Vorkaufsrecht.
Vertragliches Vorkaufsrecht
Im Begründungsakt oder durch einstimmige schriftliche Vereinbarung aller Stockwerkeigentümer kann ein Vorkaufsrecht eingeführt und zur Wirkung gegenüber Dritten im Grundbuch vorgemerkt werden (ZGB 712c Abs. 1; ZGB 959). Der Vorkaufsberechtigte wird durch den Eigentümerstatus bestimmt (sog. „Realvorkaufsrecht“).
Judikatur
- BGE 114 II 127, Erw. 2d
- BGE 126 III 421, Erw. 3b
- ZGBR 1998, S. 335