Ein Stockwerkeigentumsanteil kann Gegenstand einer Pfändung bzw. einer Grundpfandverwertung sein. Zu beachten ist, dass daneben auch die gemeinschaftliche Sache an sich (das Gesamtgrundstück) und das Vermögen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Objekte der Zwangsverwertung sein können.
Auf den einzelnen Stockwerkeigentumsanteil haben nur die Gläubiger des betreffenden Eigentümers Zugriff, nicht aber Gläubiger der Gemeinschaft.